Mit der Corona-Krise kommt es zu einer massiven Ausweitung von Telearbeit- bzw. Homeoffice-Konzepten. Im 3. Corona-Gesetz wird daher explizit darauf eingegangen. Es kommt zu einer temporären Ausweitung des Versicherungsschutzes der Unfallversicherung durch den Arbeitgeber.

Vereinbarungsgemäß ist die gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen leistungspflichtig. Arbeitsunfälle werden wie folgt definiert:

“Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ereignen.”

Sprich wenn sich der Unfall am Arbeitsplatz oder während der Arbeitszeit ereignet. Des weiteren muss ein kausaler / ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung bestehen. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz beim Homeoffice grundsätzlich für berufliche Tätigkeiten und nicht für Freizeit (Haushaltsunfälle, etwa beim Essen und anderen lebensnotwendigen Verrichtungen) gilt. Beim Homeoffice gibt es keinen Arbeitsweg und “Umwege vom geschützten Arbeitsweg” sind grundsätzlich nicht versichert.

Im 3. Corona-Gesetz wurde eine befristete Sonderregelung eingeführt. Diese besagt, dass im Zeitraum von 11.03. bis mindestens 31.12.2020 der Versicherungsschutz explizit auch für Arbeitsunfälle im Home-Office, Schutz bei der Verrichtung lebensnotwendiger Bedürfnisse am Aufenthaltsort oder in dessen Nähe und bestimmte Wege, gilt.

Was heißt das für Sie konkret?

Örtlicher Zusammenhang: Der ständige Aufenthaltsort wird zum Arbeitsort (Wohnung, Zweitwohnung oder das Wochenenddomizil). Wichtig dabei ist, dass am Aufenthaltsort bzw. in den konkreten Räumlichkeiten ernsthafte berufliche Tätigkeit möglich ist.

Zeitlicher Zusammenhang: Versicherungsschutz besteht nur während der Arbeitszeit. Dabei gelten prinzipiell alle betrieblichen Tätigkeiten – auch außerhalb fixierter Erreichbarkeitszeit – als versichert. Wir raten Ihnen aber eine Vereinbarung über die Arbeitszeit mit Arbeitgeber*innen zu treffen. Dies erleichtert im Falle eines Unfalls Prüfung der Unfallursache und damit die rasche Abwicklung.

Lebensnotwendige Bedürfnisse: Es gelten auch Unfälle, die sich während “Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse” ereignen als versichert. Darunter versteht man Essen, Trinken und den Gang aufs WC.

Essenzubereitung: Auch Essenszubereitung fällt in den Versicherungsschutz, solange es sich dabei um solche Speisenzubereitungen handelt, die auch sonst in einer Küche am Arbeitsort vom Umfang her üblich sind. Sprich ein belegtes Brot zuzubereiten oder einen Kaffe zu kochen gilt als vertretbar, eine aufwändige Mahlzeit zu kochen hingegen, wäre schwer mit diesem Argument vereinbar.

Wege: Des weiteren gelten folgende Wege während der Zeit der Sonderregelung als versichert:

  • Arztbesuche (Achtung: vorher bei Dienstgeber*in melden!)
  • Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes
  • Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen.
  • Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe des Aufenthaltsortes (Homeoffice), während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen.
  • Behebung eines Großteils des Arbeitsentgelts bei einer Bank (theoretisch – da heutzutage Girokonten und bargeldlose Transaktion üblich)
  • Bringen eines Kindes zur einer Kinderbetreuung, Tagesbetreuung, in fremde Obhut, sofern dem oder der Versicherten für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.

Zwar wird durch das neue Gesetz die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfall und Freizeitunfall genauer definiert, trotzdem stellen viele Fälle im Homeoffice noch immer Herausforderungen dar. Außerdem ist die Sonderregelung nur befristet gültig, obwohl uns Homeoffice wohl noch länger begleiten wird. Wir empfehlen daher in jedem Fall eine zusätzliche Unfallversicherung – denn sicher ist sicher!

Bei Unklarheiten oder Fragen helfen Ihnen unsere FinanzPuls Beraterinnen und Berater gerne weiter!